Registrierkassenpflicht für Unternehmer

08 Sep 2015

Für Unternehmer mit Jahresumsatz ab € 15.000 und Barumsätzen über € 7.500 besteht ab dem Jahr 2016 eine Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse.

Zu den Bargeschäften zählen auch Umsätze mit Bankomat- oder Kreditkarte, Bons und Gutscheinen. Das bedeutet, dass ab 1.1.2016 die Registrierkasse betriebsbereit im Unternehmen stehen und verwendet werden muss.
Die Verpflichtung zur Verwendung eines Manipulationsschutzes besteht erst ab dem 1.1.2017. Dabei wird das elektronische Journal digital signiert und gespeichert und ist nachträglich nicht mehr manipulierbar. Die Daten, die auf der Smartcard gespeichert sind, werden nicht automatisch ans Finanzamt weitergeleitet. Nur im Falle einer Betriebsprüfung werden die Daten abgerufen.

Mobile Dienstleister und „Kalte-Hände-Regel“

Mobile Dienstleister (z. B. Friseure und Masseure) dürfen ihren Kunden Paragons (händische Belege) ausstellen. Sie müssen aber nach Rückkehr in ihren Betrieb die Umsätze in ihre Registrierkasse eingeben. Auch bei großen Vereinsfesten ist zukünftig eine Registrierkasse notwendig.
Die „Kalte-Hände-Regel“ gilt bei Geschäften auf öffentlichen Plätzen oder Straßen oder Geschäften von Haus zu Haus. Christbaumverkäufer oder Verkäufer von landwirtschaftlichen Produkten, die ihre Geschäfte nicht in fest umschlossenen Räumen machen, können die Bareingänge des Tages durch einen „Kassasturz“ ermitteln. Falls die Umsatzgrenze von € 30.000 überschritten wird, ist auch am Christbaumstand bzw. Marktstand eine Registrierkasse vorgeschrieben. Auch für kleine Vereinsfeste genügt ein Kassasturz.

Softwareupdate und Kartenlesegerät

Nicht jedes Kassensystem kann aufgerüstet werden. Um über eine gesetzeskonforme Registrierkasse zu verfügen, sind ein Softwareupdate und ein Kartenlesegerät notwendig. Bei Systemen, die nicht älter als fünf Jahre alt sind, ist eine Aufrüstung vermutlich möglich. Hier gilt es noch abzuwarten, welcher Manipulationsschutz beschlossen wird.

Vorteilhaft für den Unternehmer ist, dass der Kassenabschluss schneller geht und Fehlerquellen weitgehend ausgeschlossen werden. Es können rasch die täglichen und monatlichen Losungen ermittelt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung können die Umsätze lückenlos nachgewiesen werden. Dadurch kann die Finanzverwaltung die Höhe der Umsätze nicht mehr ohne Weiteres anzweifeln und Hinzuschätzungen vornehmen.
Vorteilhaft ist auch, dass die meisten Systeme auch Erweiterungsmöglichkeiten auf Kundenverwaltung und Warenwirtschaft aufweisen.
Problematisch wird es, wenn in den letzten Jahren nicht alle Umsätze steuerlich angegeben wurden. Kommt es nämlich im Jahr 2016 und danach zu einem sprunghaften Anstieg der Umsätze, so ist mit einer Überprüfung der letzten Jahre durch die Finanzverwaltung zu rechnen. In diesem Fall könnte eine Selbstanzeige empfehlenswert sein, die Sie aber nur mit uns gemeinsam einbringen sollten.

Gerne stehen wir für nähere Auskünfte zur Verfügung.

Hier geht’s auch zur aktuellen Informationen vom Finanzministerium.

 

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Rita Zallmann