Je nach der ausgeübten Tätigkeit können Ärzte mit diversen Steuergesetzen in Berührung kommen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit unterliegen Sie der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Als angestellter Arzt in einem Spital liegt eine nichtselbständige Tätigkeit vor, bei der die Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet wird.
Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so zählen diese ebenfalls zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.
Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit
Folgende drei Methoden stehen zur Auswahl:
Einnahmen-Ausgaben-RechnungBasispauschalierungBilanzierung
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn durch die Überstellung von Einnahmen und Ausgaben errechnet. Bei einem Umsatz bis zu € 220.000,- kann die Basispauschalierung speziell bei Spitalsärzten zu einem höheren Vorteil führen, da bei der Pauschalierung – unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten – 12% von den Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend machen. Zusätzlich hierzu können noch Betriebsausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Die Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer sind zusätzlich im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig, hingegen Beratungskosten im Bereich der Umsatzsteuer sind mit der Basispauschalierung abgegolten.
Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, unabhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes – es besteht jedoch immer die Möglichkeit freiwillig zu bilanzieren.