Registrierkassenpflicht für Punsch- und Glühweinstände?

16 Nov 2016

Advent ist in Österreich die Zeit der Punsch- und Glühweinstände. Mit Einführung der Registrierkassenpflicht ist jedoch bei vielen gemeinnützigen Vereinen Verunsicherung eingetreten, ob auch für ihren Punschstand die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt.

Der Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen durch einen gemeinnützigen Verein stellt einen sogenannten entbehrlichen Hilfsbetrieb dar, wenn der Spendensammelzweck eindeutig erkennbar ist. Der Verein ist hinsichtlich des Betriebes der Punsch- oder Glühweinstände steuerpflichtig, ohne dass die Gemeinnützigkeit des Vereines selbst gefährdet ist.
Sollten für die Gewinnermittlung keine ausreichenden Unterlagen vorhanden sein, kann der Gewinn aus dem Betrieb der Punsch- oder Glühweinstände mit 10% der erzielten Verkaufserlöse angesetzt werden. Wenn Erlöse erzielt werden, die über den Wert der angebotenen Speisen oder Getränke erheblich, also zu mehr als 100%, hinausgehen, ist dieser Teil als Spende anzusehen und nicht bei der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.

Separat aufgestellte Spendenboxen

Besteht zusätzlich die Möglichkeit, über separat aufgestellte Spendenboxen unentgeltliche Zuwendungen zu tätigen, stellen diese Beträge echte Spenden und somit keine Betriebseinnahmen dar. Auch von den Mitgliedern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Speisen oder Getränke, wie etwa Weihnachtsbäckereien, stellen keine steuerpflichtigen Einnahmen, sondern Spenden dar.

Steuerpflichtigen Einkünfte

Bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus dem Betrieb von Punsch- oder Glühweinständen steht dem Verein ein Freibetrag in Höhe von € 10.000 pro Jahr zu. Nicht verbrauchte Freibeträge können für eine Dauer von höchstens 10 Jahren vorgetragen werden. Nach Abzug des Freibetrages verbleibende Einkünfte unterliegen der Körperschaftsteuer in Höhe von 25%.
Aus dem Betrieb eines Punsch- oder Glühweinstandes alleine zahlt ein gemeinnütziger Verein daher erst ab € 100.000 Jahresumsatz (€ 100.000 Umsatz * 10% pauschaler Gewinn = € 10.000 Freibetrag) Körperschaftsteuer. Inwiefern sich im Zusammenspiel mit weiteren entbehrlichen Hilfsbetrieben oder sogenannten begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieben eine Körperschaftsteuerpflicht ergibt, ist im Einzelfall zu prüfen.

Registrierkassenpflicht für einen Punschstand

Wird ein Punschstand im Rahmen einer geselligen Veranstaltung aufgestellt, etwa im Rahmen eines Adventfests, das vom Verein veranstaltet wird, besteht keine Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn ein sogenanntes kleines Vereinsfest vorliegt. Ein kleines Vereinsfest liegt unter folgenden Umständen vor:
Das Vereinsfest wird im Wesentlichen von den Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen. Im unwesentlichen Ausmaß können auch Nichtmitglieder das Vereinsfest mittragen, solange diese Mitarbeit ebenso wie bei den Vereinsmitgliedern und deren Angehörigen unentgeltlich erfolgt.
Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind unschädlich, wenn diese nicht mehr als € 1.000 pro Stunde verrechnen.
Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen. Wird diese aber etwa an einen Gastwirt ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes.
Die Dauer solcher Veranstaltungen darf insgesamt 72 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Wenn ein Punschstand jedoch nicht im Rahmen einer solchen geselligen Veranstaltung aufgestellt wird, tritt die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht entsprechend den allgemeinen Voraussetzungen ein. Bei Überschreiten der Jahresumsatzgrenze von € 15.000 und der Barumsatzgrenze von € 7.500 tritt die Pflicht jedenfalls ein.

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Rita Zallmann