IMMOBILIENÜBERTRAGUNGEN UND DIE STEUERREFORM 2015 / 2016

14 Jul 2015

Die Steuerreform 2015/2016 wurde am 8. Juli 2015 im Nationalrat beschlossenen , das bedeutet für Immobilienübertragungen im nahen Angehörigenkreis ab 1. Jänner 2016 teilweise massive Verschlechterungen im Grunderwerbsteuergesetz eintreten werden.

Während bis Ende 2015 eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung im Familienverband noch mit dem 3-fachen Einheitswert zu berechnen ist, wird ab 1. Jänner 2016 der sogenannte „Grundstückswert“ als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, welcher mittels Verordnung des Finanzministers festgesetzt werden wird (derzeit liegt nur ein Entwurf dazu vor). Der Entwurf sieht zwei Berechnungsverfahren vor, welche parallel anzuwenden sind, um der günstigeren Variante schließlich den Vorzug zu geben.

Der Grundstückswert wird somit entweder durch Addition des Boden- und Gebäudewertes der Liegenschaft berechnet, oder ableitend vom jeweils aktuellen Immobilienpreisspiegel, wobei hier ein Abschlag von 30% vorgesehen ist. Der Einheitswert wird somit als Bemessungsgrundlage nur noch bei Immobilienübertragungen in der Land- und Forstwirtschaft herangezogen werden können.

Laut derzeit noch geltendem Grunderwerbsteuergesetz werden Immobilienübertragungen im Familienverband mit einem einheitlichen Steuersatz von 2% besteuert. Ab 1. Jänner 2016 wird bei unentgeltlichen Übertragungen (Gegenleistung bis maximal 30% vom Grundstückswert) sowie bei entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen im Familienverband, ein progressiver Steuersatz anzuwenden sein:
bis zu einem Grundstückswert von EUR 250.000,- …….0,5%
für die nächsten EUR 150.000,-………………………………….2,0%
darüber hinaus, also über 400.000,-…………………………..3,5%
Für die Anwendung des maßgeblichen Steuersatzes ist für Übertragungen ab 2016 eine Zusammenrechnung sämtlicher Übertragungen zwischen den gleichen Personen (in eine ! Richtung) über einen Beobachtungsraum von 5 Jahren anzustellen sein.

In Anbetracht dieser weitreichenden Änderungen, wird es ratsam sein, Überprüfungen anstellen zu lassen, ob geplante Immobilienübertragungen allenfalls noch bis Ende des Jahres 2015 vorzunehmen sind.
In einer Mehrzahl der Fälle werden, insbesondere Übertragungen im Familienverband, zukünftig erheblich teurer werden! Da Geschenkgeber sich bis zum Ihrem Tod gerne das Fruchtgenussrecht zurückbehalten, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass insbesondere Verträge unter Zurückbehalten des Fruchtgenussrechts fundierter zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Beratung bedürfen!

Tipp: Das Inkrafttreten des neuen Grunderwerbsteuergesetzes mit 1.1.2016, welches für Übertragungen im Bereich des Familienverbandes erhebliche Verschlechterungen vorsieht, wird viele Eigentümer von Liegenschaften dazu bewegen, diese noch bis Ende 2015 mit Fruchtgenussrechtsrückbehalt oder gegen Unterhaltsrente zu schenken. Auch ein Verkauf, allenfalls gegen Leibrente, kann angedacht werden. Um dabei unangenehme Überraschungen hintanzuhalten, raten wir dringend zivilrechtliche und steuerrechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen!

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Rita Zallmann