Grunderwerbsteuer im Betriebsvermögen ab 2016

25 Aug 2015

Die wichtigsten Bestimmungen zu diesem Gesetzespaket der Steuerreform:

  • Bei begünstigten Betriebsübertragungen wird der Freibetrag von EUR 365.000 auf EUR 900.000 für den unentgeltlichen Übergang von Betriebsgrundstücken erhöht.
  • Bei teilentgeltlichen Übertragungen außerhalb des Familienverbande (siehe oben) wird der Freibetrag aliquotiert.
  • Nur der auf den unentgeltlichen Teil entfallende Freibetrag kürzt dann die Bemessungsgrundlage. Nach Abzug des Freibetrages kommt der Stufentarif zur Anwendung.

Die Grunderwerbsteuer ist aber mit maximal 0,5% des Grundstückwerts begrenzt. Bis zu einem Grundstückswert von EUR 1.375.000 ist der Stufentarif günstiger, darüber hinaus die
0,5%-Deckelung.

Bei Umgründungen wird die Grunderwerbsteuer künftig mit 0,5% des Grundstückswerts vorgeschrieben (bisher 3,5% vom zweifachen Einheitswert). Die Grunderwerbsteuerpflicht bei der Übertragung aller Anteile bzw wegen Vereinigung aller Anteile tritt künftig bereits bei 95% und nicht wie bisher bei 100% ein. Treuhändig gehaltene Anteile sind dem Treugeber zuzurechnen. Ein erstmaliger Durchgriff setzt aber einen Erwerbsvorgang voraus. Werden bei grundstücksbesitzenden Personengesellschaften innerhalb von fünf Jahren
mindestens 95% der unmittelbar gehaltenen Anteile auf neue Gesellschafter übertragen, wird ebenfalls Grunderwerbsteuer fällig. Der Tatbestand der Vereinigung aller Anteile gilt auch für Steuergruppen nach dem Körperschaftsteuergesetz. Die Grunderwerbsteuer beträgt auch in diesen Fällen – wie bei Umgründungen – 0,5% des Grundstückswerts.

Bei der unentgeltlichen Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erfolgt keine Änderung gegenüber der bestehenden Rechtslage.
Dies bedeutet, der einfache Einheitswert bleibt bei Erwerben im Familienverband, Umgründungen uä weiterhin Bemessungsgrundlage für die 2%ige GrESt.

 

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Rita Zallmann