Gewinnfreibetrag 2014 – Einschränkung auf Wohnbauanleihen anstelle begünstigter Wertpapiere

24 Nov 2014

Natürliche Personen können im Rahmen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften in Form eines steuerlichen Gewinnfreibetrages bis zu 13% ihres Gewinns aus einer betrieblichen Tätigkeit steuerfrei belassen. Um die Steuerbelastung Ihres Unternehmens zu optimieren, sollten Sie, sofern es wirtschaftlich auch sinnvoll ist, noch vor dem Jahresende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter tätigen.

Der Gewinnfreibetrag steht zunächst in Form eines investitionsunabhängigen Grundfreibetrags zu. Dieser wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt und beträgt 13% des Gewinns (maximal € 30.000), wodurch bis zu € 3.900 Ihres Gewinnes steuerfrei bleiben. Der Grundfreibetrag kann auch von Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn bzw. ihre Betriebsausgaben pauschal ermitteln, in Anspruch genommen werden.

Maximaler Gewinnfreibetrag € 45.350

Soweit der Gewinn im jeweiligen Veranlagungsjahr über € 30.000 liegt, kann für den übersteigenden Betrag ein nach Gewinnhöhe gestaffelter investitionsabhängiger Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Bei einem Gewinn von bis zu € 175.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13 %. Mit steigenden Gewinnen schleift sich der Prozentsatz gegen 0 ein. Der maximal begünstigungsfähige Gewinn beträgt € 580.000, der maximale Gewinnfreibetrag daher € 45.350 (inkl. Grundfreibetrag).

Wichtig ist, dass der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag nur bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter zusteht. Darunter fallen körperliche, abnutzbare und ungebrauchte Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Nicht begünstigt sind insbesondere PKW und Kombi, geringwertige und gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Neuerungen 2014

Im Vergleich zum Vorjahr gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2014 (bei Bilanzstichtag 31.12.), dass anstelle der bisher begünstigten Wertpapiere nur noch Wohnbauanleihen unter die begünstigende Regelung fallen, sofern diese mindestens 4 Jahre dem Betrieb gewidmet werden. Werden die Wohnbauanleihen im betrieblichen Bereich gehalten so ist zu beachten, dass die KESt-Befreiung für Stückzinsen bis einschließlich 4 % vom Nominalbetrag für diese nicht gilt. Daher ist es empfehlenswert darauf zu achten, dass sich die Wohnbauanleihen bei der Bank in einem betrieblich definierten Depot befinden, damit diese den KESt-Abzug vornimmt und die KESt nicht von Ihnen selbst berechnet und abgeführt werden muss.

Jedenfalls müssen die Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter nachweislich noch im Jahr 2014 getätigt werden.

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Rita Zallmann