Studenten

Für berufstätige Studierende ist folgender Leitfaden von Interesse:

Liegen Ihre Einkünfte über der einkommsteuerpflichtigen Grenze von € 12.816,- p.a. (Stand 2024), fällt Einkommensteuer an. Um Ihre Steuerlast zu reduzieren können sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit einem berufsbezogenen Studium sowie Kosten für Arbeitshilfen von der Steuer abgesetzt werden, wie etwa:

  • Studiengebühren
  • Kursgebühren, Kursunterlagen
  • Bücher, Skripten, Fachliteratur
  • Beruflich veranlaßte Fahrtkosten
  • Arbeitsmaterial (PC, iPad, Drucker, Papier, Stifte, usw.)
  • Tragen Ihre Eltern die Aufwendungen für Ihre Universitätsausbildung und gibt es im Einzugsgebiet Ihres Wohnortes (80km) keine entsprechende universitäre Ausbildungsmöglichkeit, dann können Sie einen monatlichen Pauschalbetrag von € 110 als außergewöhnliche Belastung in deren Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung geltend machen.

    Innerhalb der Mindeststudienzeit ist es möglich, sich bei den Eltern mit-versichern zu lassen. Ist dies nicht möglich, gibt es Folgende zwei Optionen:

  • Die Selbstversicherung (nur Krankenversicherung) in Höhe von € 73,20 monatlich (Stand 2024). Hierzu gibt es bzgl der Studiendauer und Wechsel der Studienrichtung ebenfalls Einschränkungen.
  • Opting-In Möglichkeit bei geringfügiger Beschäftigung. Hierbei ist man versichert trotz unterschreiten der Versicherungsgrenze.
  • Werden mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse ausgeübt, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze iHv € 518,44 (Stand 2024) überschreitet, ist man automatisch pflichtversichert. Die Gebietskrankenkasse schreibt die Beiträge im Nachhinein vor. Es ist daher wichtig einen Überblick über die zu zahlende Beträge zu behalten, damit durch die entstehende Belastung keine bösen Überraschungen entstehen.

    Beziehen Sie oder Ihre Eltern für Sie Familienbeihilfe, so ist Ihre maximale Zusatzverdienstgrenze € 15.000,- brutto pro Kalenderjahr. Diese darf nicht überschritten werden, damit auch die Familienbeihilfe weiterhin bezogen werden kann.

    Die Studiengebühr entfällt unter anderem (falls man nicht sowieso noch in der Mindeststudienzeit liegt), wenn ein Jahreseinkommen in Höhe vom 14-fachen der jeweils gültigen Geringfügigkeitsgrenze nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erzielt wird. Da als Betrachtungszeitraum für die Beurteilung der Befreiung jeweils das dem Semesterbeginn vorausgehende Kalenderjahr herangezogen wird, ist für 2024 die Veranlagung 2023 ausschlaggebend. Das Mindestjahreseinkommen muss daher € 7.258,16 oder weniger betragen, damit die Studiengebühren entfallen.

    Überschreitet das Jahreseinkommen diesen Betrag, ist es daher ratsam eine Arbeitnehmerveranlagung zu machen, da die Vorlage des Einkommensteuerbescheides Voraussetzung für die Befreiung ist.

    Falls Sie Unterstützung benötigen stehen wir Ihnen gerne zur Seite und machen Ihnen ein studentenfreundliches Angebot!

    Trotz sorgfältiger Zusammenstellung und Überprüfung der Informationen, können wir aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage, keine Gewähr für die Richtigkeit der wiedergegebenen Angaben übernehmen.