Umsatzsteuerliche Selbständigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts

04 Jan 2017

Die Unternehmerfähigkeit im Umsatzsteuerrecht ist nicht mit einer bestimmten Rechtsform verknüpft. Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) kann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein, wenn sie nach außen auftritt und selbständig Leistungen erbringt.

Die GesbR übt eine Tätigkeit selbständig aus, wenn sie die Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt, und das mit der Ausübung dieser Tätigkeit einhergehende wirtschaftliche Risiko selbst trägt.

In einem Vorabentscheidungsersuchen betreffend ein Familienweingut legte das Bundesfinanzgericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen einerseits zur Anerkennung von drei wirtschaftlich eng zusammenarbeitenden GesbRs als jeweils eigenständige Unternehmer und andererseits zur Inanspruchnahme der land- und forstwirtschaftlichen Umsatzsteuerpauschalierung vor. Der Gerichtshof hat nun im Oktober 2016 entschieden. Während er sich zur Frage der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerpauschalierung nicht final festgelegt hat (diese Frage ist nun durch das vorlegende Bundesfinanzgericht zu entscheiden), hat er entschieden, dass die drei im Weinanbau tätigen GesbRs als drei eigenständige Unternehmer anzusehen sind.

Umsatzsteuerlich eigenständige Unternehmen

Auch mehrere nebeneinander bestehende GesbR, die wirtschaftlich eng zusammenarbeiten und sich aus unterschiedlichen Mitgliedern derselben Familie zusammensetzen, können also umsatzsteuerlich jeweils eigenständige Unternehmen sein, wenn Sie eine Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausüben.

Wichtige Indizien dafür können etwa sein:

  • eigenständiger Außenauftritt gegenüber Lieferanten, öffentlichen Stellen, Kunden
  • getrennte Erfassung der Einnahmen und Ausgaben für jede einzelne GesbR
  • Abwicklung über eigene Bankkonten
  • jede GesbR führt ihre Tätigkeit getrennt von den anderen GesbR aus (es werden z.B. die eigenen Flächen getrennt von den anderen GesbR bewirtschaftet)
  • jede GesbR beschäftigt eigene Arbeitnehmer und verfügt über eigene Wirtschaftsgüter

Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft

Auch der Vertrieb unter einer gemeinsamen Dachgesellschaft (wenn z.B. eine gemeinsame GmbH die Produkte im Namen und auf Rechnung der jeweiligen GesbR vertreibt) führt nicht dazu, dass ein einziges zusammengefasstes umsatzsteuerliches Unternehmen entsteht. Jede selbständig unternehmerisch tätige GesbR kann bei Erfüllung der Voraussetzungen (u.a. Umsatz von jeweils unter 400.000 € in den vergangenen beiden Jahren; keine Buchführungspflicht) zudem die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte in Anspruch nehmen. Eine umsatzsteuerpauschalierte GesbR hat beim Verkauf an Letztverbraucher 10% und beim Verkauf an andere Unternehmer 13% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. In gleicher Höhe steht jeweils der Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuerpauschalierung für Land- und Forstwirte stellt durch den Entfall der Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt eine wesentliche Vereinfachung dar.

Es empfiehlt sich daher, im land- und forstwirtschaftlichen Bereich eine geplante oder bereits bestehende Struktur sorgfältig hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Konsequenzen zu untersuchen und eventuell auch an die neue Rechtsprechung anzupassen. Wir beraten und unterstützen Sie dabei gerne.

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Rita Zallmann