Registrierkassenpflicht: Erleichterungen für Händler, Onlineshops

26 Aug 2016

Die Bundessparte Handel erreichte im Rahmen der Verhandlungen über die Umsetzung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht einige Erleichterungen für die österreichischen Handelsbetriebe ohne Warenwirtschaftssystem.

Der Beleg, der den Konsumenten ab 2016 auszuhändigen ist, muss u. a. die handelsübliche Warenbezeichnung enthalten. Nach dem Gesetz müsste zwar jedes Produkt artikelgenau am Beleg stehen. Die Bundessparte hat aber mehrfach darauf hingewiesen, dass diese Anforderung für die Betriebe unzumutbar ist und es wurde ein Erlass festgelegt, der Erleichterungen enthalten soll. Dieser sah vor, dass z. B. die artikelgenaue Bezeichnung am Beleg nicht mehr verlangt wird, die Ware aber dennoch so angegeben werden muss, dass der Artikel identifiziert werden kann. So hätte beispielsweise ein Lebensmittelhändler jede Obstsorte einzeln auf dem Beleg auflisten müssen oder ein Textilhändler auch Accessoires wie z. B. jeden Ring, jeden Schal, etc.

Die Regelung hätte zur Konsequenz gehabt, dass Unternehmen mit Mischsortiment zahlreiche Warengruppen definieren hätten müssen. Als Folge hätte auch das Kassa-Personal wissen müssen, welche Produktgruppe welcher Warengruppennummer zugewiesen wird. „In der Praxis hätte das zu enormen Verzögerungen beim Kassieren geführt und die Firmen hätten sich deshalb entweder eine Scan-Kassa zulegen oder ein Warenwirtschaftssystem aufbauen müssen. Beide Varianten verursachen einen hohen finanziellen und administrativen Aufwand“, kritisiert Bundesspartenobmann KommR Peter Buchmüller.

Nach den neuerlichen Verhandlungen reicht es künftig aus, eine handelsübliche Warenbezeichnung am Beleg zu benennen, was eine große Erleichterung für Händler ohne Warenwirtschaftssystem bedeutet. Das heißt, Einzelhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren beschaffen und wieder an Endverbraucher verkaufen, erfüllen bis 31. Dezember 2020 auch dann ihre Pflicht, wenn sie nur bis zu 15 Warenbezeichnungen erfassen und dementsprechend auf den Belegen notieren. Das gilt aber nur, wenn sie am 31. Dezember 2015 über kein Warenwirtschaftssystem verfügen.

Ausnahme Onlineshops

Erreicht wurde auch, dass die Umsätze in Onlineshops oder die Online-Umsätze stationärer Händler von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden. Außerdem wurde festgelegt, dass sogenannte Fernabsatzgeschäfte, also Telefon-, Katalog- und Postbestellungen, ebenfalls unter die Ausnahme der Onlineshops fallen.

Erleichterungen für mobile Gruppen und den Verkauf auf Messen

Erleichterungen gibt es für Altwaren- und Markthändler, die der mobilen Gruppe zugeordnet werden. Das aber nur, wenn sie nicht der „Kalte-Hände-Regelung“ unterliegen. Das heißt, nur wenn Käufe von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten getätigt werden.

Damit sind also Umsätze an öffentlichen Orten nicht registrierkassenpflichtig und Händler, die im Freien arbeiten, müssen keine mobile Kassa kaufen. Das betrifft z. B. Christbaumhändler, mobile Eisverkäufer, Maronibrater, Fiakerfahrer oder offene Fahrgeschäfte. Sie können den Kunden einen Beleg aushändigen und nach der Rückkehr in die Betriebsstätte die Umsätze in die Kassa nachtragen.

Außerdem wurde klargestellt, dass Verkäufe auf Messen ebenfalls als mobile Umsätze gewertet werden.

Ausgenommen von der Registrierkassenpflicht sind auch Automaten, deren Einzelumsätze nicht über 20 € liegen und die monatlich entleert werden.

Unternehmer, die am 31. Dezember 2016 in Pension gehen, müssen keine Registrierkasse mehr kaufen.

Firmen, bei denen Kassensystem, Buchhaltungssystem und Warenwirtschaft lückenlos miteinander verbunden sind („Geschlossenen Systeme“), müssen sich ab Jänner 2017 keine Signatur für die einzelnen Umsätze von „außen“ holen, sondern können die Signatur betriebsintern ermitteln. Unter diese Ausnahmeregelung fallen alle Unternehmen, die mehr als 30 Kassen im Einsatz haben. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Bestimmung ist ein Sachverständigengutachten, das die Manipulationssicherheit bestätigt und ein entsprechender Antrag beim zuständigen Finanzamt.

Selbstständige Kaufleute, die in die Konzernstruktur eines Unternehmens eingebunden sind, können sich auf das Gutachten des Konzerns berufen, auch wenn die Buchhaltung nicht von der Zentrale, sondern vom Unternehmen selbst gemacht wird.

Straffrei durch 2016

Mit Strafen müssen Unternehmer im ersten Vierteljahr 2016 nicht rechnen, wenn sie keine Registrierkassa verwenden. Auch im zweiten Quartal werden registrierkassalose Händler nicht bestraft, wenn sie nachweisen können, dass sie bereits eine bestellt haben, sie aber noch nicht geliefert wurde.

Onlineshops

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Rita Zallmann