Ärzte

Entscheiden sie sich als Arzt selbständig tätig zu werden, so stellt sich zuerst die grundlegende Frage, welche Rechtsform für Ihre Situation am geeignetsten ist und ob die Ausübung im Rahmen einer Ordinationsgemeinschaft oder Gruppenpraxis eine Alternative zur Einzelpraxis  darstellt. Wir helfen Ihnen gerne diese Möglichkeiten zu erläutern und Ihnen den Weg in die optimale Selbständigkeit zu erleichtern.

Je nach der ausgeübten Tätigkeit können Ärzte mit diversen Steuergesetzen in Berührung kommen. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit unterliegen Sie der Einkommensteuer im Wege der Veranlagung. Als angestellter Arzt in einem Spital liegt eine nichtselbständige Tätigkeit vor, bei der die Lohnsteuer vom Dienstgeber an das Finanzamt entrichtet wird.

Ist ein Arzt an einer Ärzte GmbH wesentlich beteiligt (mehr als 25 %) und bezieht einen Geschäftsführerbezug, so zählen diese ebenfalls zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit.

Gewinnermittlung bei selbständiger Tätigkeit

Folgende drei Methoden stehen zur Auswahl:

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
  • Basispauschalierung
  • Bilanzierung
  • Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wird der Gewinn durch die Überstellung von Einnahmen und Ausgaben errechnet. Bei einem Umsatz bis zu € 220.000,- kann die Basispauschalierung speziell bei Spitalsärzten zu einem höheren Vorteil führen, da bei der Pauschalierung – unabhängig von den tatsächlich anfallenden Kosten – 12% von den Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben geltend machen. Zusätzlich hierzu können noch Betriebsausgaben wie Krankenversicherungsbeiträge des Arztes an einen gesetzlichen Sozialversicherungsträger, Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfall- und Pensionsversicherung sowie Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern (Wohlfahrtsfonds) dazukommen. Die Steuerberatungskosten in Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer sind zusätzlich im Rahmen der Sonderausgaben abzugsfähig, hingegen Beratungskosten im Bereich der Umsatzsteuer sind mit der Basispauschalierung abgegolten.

    Ärzte sind als Freiberufler nicht zur Buchführung verpflichtet, unabhängig von der Höhe des erzielten Umsatzes – es besteht jedoch immer die Möglichkeit freiwillig zu bilanzieren.

    Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Hebamme und sonstige Leistungen von Gemeinschaften dieser Berufsgruppe an ihre Mitglieder sind von der Umsatzsteuer unecht befreit. Sie müssen daher keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, dürfen andersrum jedoch auch die an Sie in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen.

    Unter anderen sind folgende Tätigkeiten jedoch von dieser Regelung nicht betroffen und daher umsatzsteuerpflichtig:

    • Ärztliche Gutachten, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen.
    • Hilfsgeschäfte der Ärzte
    • Schriftstellerische Tätigkeiten, auch wenn es um eine ärztliche Fachzeitschrift handelt
    • Lieferung von Medikamenten aus einer Hausapotheke
    • Sonstige Tätigkeiten, wie etwa Vortragstätigkeiten, Lehrtätigkeiten, Konsulententätigkeiten, Vermietung von Räumlichkeiten usw.

    Trotz sorgfältiger Zusammenstellung und Überprüfung der Informationen, können wir aufgrund der sich ständig ändernden Rechtslage, keine Gewähr für die Richtigkeit der wiedergegebenen Angaben übernehmen.